Regelinsolvenz
Überblick über das Regelinsolvenzverfahren
Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung ist am 01.12.2001 geändert worden. Bei einem Schuldner (natürliche Person) sind die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden, wenn er eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Handelt es sich um einen ehemals selbständigen Schuldner, der mehr als 19 Gläubiger hat oder gegen den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Forderungen von (ehemaligen) Arbeitnehmern oder der Bundesanstalt für Arbeit, auf die die Ansprüche der Arbeitnehmer übergegangen sind, von Finanzämtern wegen nicht gezahlter Lohnsteuer oder von Sozialversicherungsträgern wegen nicht gezahlter Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) bestehen, sind für ihn die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden. Ansonsten ist er Verbraucher.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, neben einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung dem redlichen Schuldner durch die Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Das Verfahren gliedert sich in drei Stufen:
Stufe 1: Regelinsolvenzantragsverfahren
Stufe 2: Regelinsolvenzverfahren
Stufe 3: Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode)
Stufe 1: Regelinsolvenzantragsverfahren
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind folgende Unterlagen und Erklärungen
einzureichen:
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und
Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) ein Verzeichnis der Gläubiger mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter
Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B.
Kaufvertrag, Darlehen usw.).
Ferner besteht die Möglichkeit,
Restschuldbefreiung zu beantragen. Wurde dieser Antrag nicht bereits mit dem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden, ist er binnen 2 Wochen nach dem Hinweis des Gerichts hierauf zu stellen.
Dann sind folgende Erklärungen einzureichen:
c) Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
Diesem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderung auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (Abtretungserklärung), § 287 Abs. 2 S. 1 InsO. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
Gegebenenfalls sind Kopien dieser Abtretungen/Verpfändungen beizufügen. War der Schuldner
bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig, kann eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode
auf fünf Jahre beantragt werden. Sofern dem Schuldner Belege hierfür vorliegen, sind
diese ebenfalls einzureichen.
Es empfiehlt sich, für die Antragstellung das vom Gericht bereitgehaltene Formular zu verwenden.
Nach Einreichung aller Unterlagen soll der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben an Eidesstatt versichern. Hierzu ist eine mündliche Besprechung erforderlich.
Hinweis: Der Schuldner ist zu sämtlichen Angaben und zum Erscheinen zu diesem Termin gemäß
§§ 20, 97, 98 InsO verpflichtet. Das Gericht kann zur Durchsetzung dieser Pflichten
Zwangsmaßnahmen wie Vorführungs- oder Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen. Deshalb
sollte der Schuldner in seinem eigenen Interesse diesen Verpflichtungen nachkommen. Ansonsten
gefährdet er seine Restschuldbefreiung.
Das Gericht prüft, ob es dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgibt. Eröffnungsgründe können Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sein. Weiterhin ist grundsätzlich Eröffnungsvoraussetzung, dass das Schuldnervermögen zumindest zur Deckung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten und Vergütung des Treuhänders) ausreicht oder der Schuldner diese Kosten in sonstiger Weise beibringen kann. Hat der Schuldner kein Vermögen und auch kein ausreichend pfändbares Einkommen, das zur Insolvenzmasse gehört, aus der vorrangig die Verfahrenskosten zu begleichen sind, kann ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO gestellt werden. Hierzu ist vom Schuldner zu erklären, ob er wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB verurteilt worden oder ihm in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach Restschuldbefreiung erteilt, versagt oder widerrufen worden ist.
Dann ist eine Stundung ausgeschlossen.
Hat ein Gläubiger ein Insolvenzverfahren beantragt und möchte der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, muss der Schuldner selbst innerhalb der richterlichen Frist auch einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. . Diesen eigenen Insolvenzantrag muss der Schuldner mit einem entsprechenden besonderen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung verbinden.
Dem Antrag ist auch eine Erklärung beizufügen, dass die pfändbaren Forderungen auf Bezüge
aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs
Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abgetreten werden. Das
Gericht hält entsprechende Formulare für den Insolvenzantrag und die Abtretungserklärung bereit.
Stufe 2: Regelinsolvenzverfahren
Liegt ein Eröffnungsgrund vor und sind die Kosten des Verfahrens gedeckt oder gestundet, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und setzt einen Insolvenzverwalter ein. Dieser hat die Aufgabe, das pfändbare Vermögen des Schuldners, welches zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorhanden ist und das er während der Dauer des Verfahrens erlangt, zu verwerten. Der Erlös wird dann vom Insolvenzverwalter zunächst zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet (auch bei Stundung) und ansonsten an die Gläubiger verteilt.
Ferner werden im Eröffnungsbeschluss zwei Gläubigerversammlungen anberaumt, der Berichtstermin und der Prüfungstermin.
Wichtig ist, dass ein Gläubiger bei der Forderungsanmeldung Tatsachen, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, angeben kann, § 174 Abs. 2 InsO. Das Insolvenzgericht wird den Schuldner in einem solchen Fall auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO (diese Forderung ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen) und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Ist der Schuldner der Ansicht, dass dieser Forderung keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, muss er im Prüfungstermin Widerspruch erheben, d. h. er muss zum Prüfungstermin erscheinen. Ein solcher Widerspruch hindert den Insolvenzverwalter nicht daran, die Forderung anzuerkennen, sie ins Schlussverzeichnis aufzunehmen und bei der Verteilung zu berücksichtigen. Der Widerspruch hat lediglich Einfluss auf den Fortbestand der (Rest)Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Ist das Insolvenzverfahrens abschlussreif und wurde vom Insolvenzverwalter Schlussrechnung gelegt, prüft das Gericht den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und beraumt einen Schlusstermin an, in dem unter anderem die Insolvenzgläubiger zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung angehört werden. Die Insolvenzgläubiger können im Schlusstermin Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 290 Abs. 1 InsO versagt, wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB (Insolvenzstraftat) rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige
Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach §§ 296, 297 InsO versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach
diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch
beeinträchtig hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Werden dagegen keine Versagungsgründe von einem Gläubiger im Schlusstermin vorgebracht, kündigt das Gericht durch Beschluss in diesem Termin das Restschuldbefreiungsverfahren an und bestellt den Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode. Ist der Beschluss über die Ankündigung des Restschuldbefreiungsverfahrens rechtskräftig und hat der Insolvenzverwalter über die Schlussverteilung an die Insolvenzgläubiger Rechnung gelegt, wird das Verfahren aufgehoben. Mit Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses (nach Ablauf von zwei Tagen nach seiner Veröffentlichung im Internet) beginnt das Restschuldbefreiungsverfahren.
Stufe 3: Restschuldbefreiungsverfahren
Im Restschuldbefreiungsverfahren erhält der Treuhänder den pfändbaren Teil der Einkünfte des
Schuldners auf Grund der vom Schuldner abgegebenen Abtretungserklärung, siehe Stufe 1 c). Dieses Geld verteilt er nach Begleichung der Kosten einmal jährlich an die Gläubiger. Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert sechs Jahre, gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung werden die gestundeten und noch nicht beglichenen Kosten
des gesamten Verfahrens fällig. Ist der Schuldner zur Zahlung dieses Betrages nicht in der Lage, können die Stundung verlängert und evtl. zu zahlende Monatsraten festgesetzt werden. Ändern sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners wesentlich, hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Konnte der Schuldner die gestundeten Verfahrenskosten auch nicht innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Restschuldbefreiung zurückzahlen, werden sie ihm erlassen.
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